I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle vom Fotostudio Keus
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotostudio
Keus hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Fotostudio Keus steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von Fotostudio Keus hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt.
3. Überträgt Fotostudio Keus Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn
nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
§ 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann Fotostudio Keus,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative und Bilddateien verbleiben beim Fotostudio Keus.
Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1.
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu
tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu
zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht. Fotostudio Keus bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum von Fotostudio Keus.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotostudio Keus keine
ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Fotostudio Keus behält den Vergütungs-Anspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
5. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir bei Terminumbuchung
oder nicht Erscheinen eine Aufwandsentschädigung von € 20,-
berechnen.
6. Bei Auftragserteilung bitten wir um 50% Vorauskasse.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet
Fotostudio Keus für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er
oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet Fotostudio Keus – wenn nichts anderes
vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Fotostudio Keus verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten.
3. Fotostudio Keus haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen Fotostudio
Keus übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung
der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung
und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach
Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist Fotostudio Keus berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt Fotostudio Keus dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und
Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder
kann Fotostudio Keus, sofern er den Verlust oder die
Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt Fotostudio Keus dem Auftraggeber Bilder aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann Fotostudio Keus eine Blockierungsgebühr von 1 (in
Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder
ausschließt, kann Fotostudio Keus Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)
Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro
für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt Fotostudio Keus vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit
aus Gründen, die Fotostudio Keus nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von
Fotostudio Keus sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Fotostudio
Keus auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem
Fotostudio Keus kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann Fotostudio Keus auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotostudio Keus bestätigt worden
sind. Fotostudio Keus haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Fotostudio Keus
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Fotostudio Keus.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das
Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht
nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf
der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber
der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind
Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name
Fotostudio Keus mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei
allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und das Fotostudio Keus
als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist,
Fotostudio Keus mit der elektronischen Bearbeitung fremder
Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag
erteilt. Er stellt Fotostudio Keus von allen Ansprüchen Dritter
frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotostudio Keus im
Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder
ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotostudio Keus und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und
in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von Fotostudio Keus.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die
Fotostudio Keus auf elektronischem Wege hergestellt hat,
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotostudio
Keus.
4. Fotostudio Keus ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass Fotostudio Keus ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu
vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat das Fotostudio Keus dem Auftraggeber Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung von Fotostudio Keus verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art
und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz von Fotostudio Keus, wenn der
Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz Fotostudio Keus als
Gerichtsstand vereinbart.